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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Plan B – Lösungen für Garten und Haus · Inhaber: Tobias Adrian

Plan B – Lösungen für Garten und Haus
Inhaber: Tobias Adrian
Eibenstraße 8
90574 Roßtal
Deutschland
E-Mail: info@planb-loesungen.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Plan B – Lösungen für Garten und Haus, Inhaber Tobias Adrian, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden über die Erbringung von Werk-, Montage-, Reparatur-, Wartungs-, Garten-, Beratungs-, Anfertigungs- und sonstigen Dienstleistungen sowie die damit verbundene Lieferung von Waren und Materialien.
  2. Kunden können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder sonstige ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung

  1. Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Werbemitteln oder sonstigen Unterlagen stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
  2. Grundlage des jeweiligen Auftrags ist grundsätzlich das dem Kunden übermittelte Angebot bzw. die individuelle Leistungsbeschreibung.
  3. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform zustande. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, WhatsApp oder eine digitale Auftragsbestätigung.
  4. Telefonische oder rein mündliche Erklärungen des Kunden stellen grundsätzlich keine verbindliche Auftragserteilung dar, sofern sie nicht anschließend in Textform bestätigt werden.
  5. Änderungen und Ergänzungen eines bereits erteilten Auftrags können ebenfalls in Textform vereinbart werden.

§ 3 Angebote, Preise und Vergütung

  1. Die im jeweiligen Angebot angegebenen Preise sind grundsätzlich verbindlich, soweit das Angebot nicht ausdrücklich als Kostenschätzung, unverbindlicher Kostenrahmen oder Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand bezeichnet wird.
  2. Sämtliche gegenüber Verbrauchern angegebenen Endpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
  3. Bei vereinbarter Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand werden die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit, der Materialeinsatz sowie vereinbarte Neben- und Fahrtkosten berechnet.
  4. Arbeitszeiten werden in Einheiten von 30 Minuten abgerechnet. Angefangene Abrechnungseinheiten können entsprechend der tatsächlichen Arbeitsdauer auf die nächste vereinbarte Abrechnungseinheit aufgerundet werden, soweit dies wirksam vereinbart ist.
  5. Erforderliche und auftragsbezogene Nebenzeiten, insbesondere notwendige Materialbeschaffung, Beschaffungsfahrten, zusätzliche Fahrten oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, können berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde oder die Vergütungspflicht dem Kunden vor Entstehung dieser Kosten mitgeteilt wurde.

§ 4 Unvorhersehbarer Mehraufwand und Zusatzarbeiten

  1. Insbesondere bei Reparatur-, Montage-, Umbau- und Bestandsarbeiten können Umstände auftreten, die bei Angebotserstellung trotz angemessener Prüfung nicht erkennbar waren.
  2. Hierzu gehören beispielsweise verdeckte Schäden, marode Bauteile, ungeeignete Befestigungsuntergründe, Feuchtigkeit, nicht erkennbare Leitungen, fehlerhafte Vorarbeiten, verdeckte Konstruktionen oder sonstige bestehende Mängel.
  3. Notwendige zusätzliche Arbeiten, die aufgrund solcher Umstände erforderlich werden, sind nicht automatisch Bestandteil eines zuvor vereinbarten Festpreises.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Zusatzarbeiten bis zu einem zusätzlichen Gesamtbetrag von 100,00 € brutto ohne erneute Freigabe durchzuführen, soweit diese zur sachgerechten Fortführung oder Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind und dem Kunden unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar sind.
  5. Voraussichtliche Mehrkosten oberhalb dieses Betrags werden grundsätzlich vor Durchführung mit dem Kunden abgestimmt. Ist der Kunde trotz angemessener Versuche kurzfristig nicht erreichbar und kann ohne Entscheidung nicht sinnvoll weitergearbeitet werden, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.
  6. Hierdurch entstehende zusätzliche Anfahrten oder sonstige Aufwendungen können berechnet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Anfahrt und Fahrtkosten

  1. Anfahrts-, Fahrt- und gegebenenfalls Fahrtzeitkosten werden entsprechend der vor Auftragserteilung mitgeteilten Tarifzone bzw. der individuellen Vereinbarung berechnet.
  2. Maßgeblich ist die im Angebot oder vor Auftragserteilung mitgeteilte Preisregelung.
  3. Erforderliche zusätzliche Fahrten, die aufgrund nachträglicher Kundenwünsche, fehlender Mitwirkung des Kunden oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände erforderlich werden, können zusätzlich berechnet werden.

§ 6 Beratung, Besichtigung und Aufmaß

  1. Besichtigungs-, Beratungs- und Aufmaßtermine können abhängig von Entfernung, Dauer und Umfang kostenpflichtig sein.
  2. Eine etwaige Vergütung wird dem Kunden vor Durchführung des kostenpflichtigen Termins mitgeteilt.
  3. Soweit keine Vergütung vereinbart wurde und sich eine solche auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, wird für den Termin keine gesonderte Vergütung erhoben.

§ 7 Material und Materialvorauszahlungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, beschafft der Auftragnehmer die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Materialien.
  2. Bei größeren Materialbestellungen, Sonderanfertigungen oder sonstigen erheblichen Beschaffungskosten kann eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Material- und Beschaffungskosten vereinbart werden.
  3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das betreffende Material vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung zu bestellen.
  4. Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass eine vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig eingeht, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

§ 8 Vom Kunden bereitgestelltes Material

  1. Auf Wunsch des Kunden kann der Auftragnehmer auch vom Kunden bereitgestellte Waren, Bauteile und Materialien verarbeiten oder montieren.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für produkt- oder materialbedingte Mängel des vom Kunden bereitgestellten Materials, insbesondere hinsichtlich dessen Qualität, Haltbarkeit, Passgenauigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit diese Umstände nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
  3. Die gesetzlichen Mängelrechte für die vom Auftragnehmer selbst erbrachte Arbeits- oder Montageleistung bleiben unberührt.
  4. Erkennt der Auftragnehmer, dass bereitgestelltes Material offensichtlich ungeeignet, mangelhaft oder nicht fachgerecht verwendbar ist, kann er die Verarbeitung oder Montage ablehnen bzw. unterbrechen.
  5. Bereits entstandener und erforderlicher Arbeits-, Prüf-, Fahrt- oder sonstiger Aufwand bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vergütungspflichtig.

§ 9 Abschlagszahlungen

Bei größeren, länger dauernden oder in mehrere Leistungsabschnitte unterteilten Aufträgen können Abschlagszahlungen vereinbart oder im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden. Die gesetzlichen Vorschriften über Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Arbeiten erforderlichen Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich und grundsätzlich arbeitsbereit sind.
  2. Soweit für die vereinbarte Tätigkeit erforderlich und üblich, sind vorhandene Strom- und Wasseranschlüsse zugänglich zu halten.
  3. Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen.
  4. Dies betrifft insbesondere bekannte Strom-, Wasser-, Gas-, Heizungs- oder Datenleitungen, Fußbodenheizungen, Abdichtungen, verdeckte Installationen, statisch relevante Bauteile oder sonstige Besonderheiten in den zu bearbeitenden Bereichen.
  5. Entstehen aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten Wartezeiten, zusätzliche Fahrten oder sonstige Mehraufwendungen, können diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

§ 11 Verdeckte Mängel und vorhandene Schäden

  1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden oder Mängel, die bereits vor Beginn seiner Arbeiten vorhanden waren und bei angemessener Prüfung nicht erkennbar waren.
  2. Werden während der Arbeiten verdeckte Schäden oder sonstige Probleme festgestellt, wird der Kunde hierüber informiert, soweit dies für die weitere Ausführung relevant ist.
  3. Notwendige zusätzliche Arbeiten werden entsprechend § 4 dieser AGB behandelt.

§ 12 Termine und Ausführungszeiten

  1. Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, Lieferverzögerungen Dritter, Krankheit, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über erhebliche Verzögerungen, sobald diese absehbar sind.

§ 13 Wetterbedingte Terminverschiebungen

  1. Bei Außen- und Gartenarbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Termin zu verschieben oder laufende Arbeiten zu unterbrechen, wenn Witterungsbedingungen oder andere äußere Umstände eine sichere, fachgerechte oder wirtschaftlich zumutbare Durchführung beeinträchtigen.
  2. Dies gilt insbesondere bei Regen, Frost, Schnee, Sturm, Gewitter, extremer Hitze, ungeeigneten Bodenverhältnissen oder vergleichbaren Umständen.
  3. Soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat, begründet eine hierauf beruhende angemessene Terminverschiebung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Kunden.

§ 14 Terminabsagen durch den Kunden

  1. Vereinbarte Termine können grundsätzlich bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei abgesagt oder verschoben werden, soweit nicht für einen konkreten Auftrag etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Bei kurzfristigeren Absagen oder wenn die vereinbarte Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann – beispielsweise weil der Kunde nicht anwesend ist, kein Zugang besteht oder erforderliche Vorarbeiten nicht durchgeführt wurden – kann der Auftragnehmer Ersatz der ihm hierdurch tatsächlich entstandenen und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Aufwendungen und Schäden verlangen.
  3. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 15 Fehlersuche, Diagnose und nicht mögliche Reparaturen

  1. Bei Reparaturaufträgen stellt bereits die Fehlersuche und Diagnose eine vergütungspflichtige Leistung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass eine Reparatur technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist, bleiben die bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen vergütungspflichtig.
  3. Ein bestimmter Reparaturerfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 16 Sonderanfertigungen

  1. Sonderanfertigungen werden nach den mit dem Kunden vereinbarten Maßen, Vorgaben und Gestaltungsmerkmalen hergestellt.
  2. Geringfügige material-, fertigungs- oder technisch bedingte Abweichungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und Funktion, Verwendbarkeit und vereinbarten Gesamtcharakter nicht wesentlich beeinträchtigen.
  3. Natürliche Abweichungen bei Materialien wie Holz oder Naturprodukten, insbesondere hinsichtlich Maserung, Struktur und Farbton, stellen keinen Mangel dar, soweit sie materialtypisch sind.

§ 17 Fremd- und Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten geeignete Subunternehmer oder Fachbetriebe einsetzen, soweit dem keine individualvertragliche Vereinbarung entgegensteht.
  2. Soweit ein solcher Betrieb als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig wird, bleibt Plan B – Lösungen für Garten und Haus Vertragspartner des Kunden.
  3. Hiervon zu unterscheiden ist die reine Vermittlung eines selbstständigen Fachbetriebs. Wird dem Kunden lediglich ein anderer Betrieb vermittelt und schließt der Kunde mit diesem einen eigenen Vertrag, wird der vermittelte Betrieb selbst Vertragspartner des Kunden.
  4. Für die selbstständige Leistung eines lediglich vermittelten Unternehmens haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er nicht aufgrund eigener Pflichtverletzung gesetzlich haftet.

§ 18 Abnahme

  1. Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion.
  4. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein.

§ 19 Mängel und Nacherfüllung

  1. Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte.
  2. Bei einem behaupteten Mangel ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den Mangel zu prüfen und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Nacherfüllung zu leisten.
  3. Der Kunde soll ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf Kosten des Auftragnehmers unmittelbar einen Drittbetrieb mit der Mangelbeseitigung beauftragen, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
  4. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere in dringenden Fällen oder bei Fehlschlagen bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, bleiben unberührt.

§ 20 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung hierbei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 21 Dokumentation, Fotos und Referenzaufnahmen

  1. Der Auftragnehmer darf, soweit erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, Fotos oder sonstige Dokumentationen des Arbeitsbereichs zur Auftragsdokumentation, Beweissicherung, Mängeldokumentation oder Dokumentation des Arbeitsfortschritts anfertigen.
  2. Eine Verwendung von Bildern oder Videos zu Werbe-, Referenz-, Website- oder Social-Media-Zwecken erfolgt bei identifizierbaren Kunden, Personen oder privaten Umständen nur auf Grundlage einer hierfür erforderlichen gesonderten Einwilligung bzw. sonstigen Rechtsgrundlage.

§ 22 Ausbau, Abtransport und Entsorgung

  1. Ausbau, Abtransport und Entsorgung alter Bauteile, Materialien, Verpackungen oder sonstiger Gegenstände sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
  2. Hierfür anfallende Entsorgungs-, Transport- oder sonstige Kosten können zusätzlich berechnet werden, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
  3. Ohne entsprechende Vereinbarung verbleiben ausgebaute Gegenstände und Materialien grundsätzlich beim Kunden, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 23 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes gewordene Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür bestehenden Forderung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 24 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug per Überweisung zu bezahlen.
  2. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Im Verzugsfall können gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend gemacht werden.
  4. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen für den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

§ 25 Kündigung und Stornierung eines bereits erteilten Auftrags

  1. Die gesetzlichen Kündigungs- und Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt.
  2. Kündigt der Kunde einen bereits verbindlich erteilten Werkvertrag, richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bereits erbrachte Leistungen, Planungs-, Beschaffungs- und sonstige vergütungspflichtige Leistungen sowie bereits für den Auftrag beschaffte oder individuell angefertigte Materialien werden im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt.
  4. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.

§ 26 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
  2. Einzelheiten zu Bestehen, Frist, Ausübung und Folgen des Widerrufsrechts ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben maßgeblich.
  3. Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, gelten die nachfolgenden Absätze dieses Paragraphen.
  4. Soweit Gegenstand des Vertrags die Lieferung von Waren ist, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht. Dies kann insbesondere individuell nach Kundenvorgaben angefertigte Bauteile, Gegenstände oder sonstige Sonderanfertigungen betreffen.
  5. Bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, kann das Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht ohne Weiteres für zusätzliche, vom Verbraucher nicht ausdrücklich verlangte Dienstleistungen oder für Waren, die für die verlangte Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
  6. Bei Verträgen über entgeltliche Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist erlöschen, wenn die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere, dass der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erlischt.
  7. Das bloße Einbeziehen dieser AGB ersetzt nicht ein gesetzlich erforderliches ausdrückliches Verlangen, eine Zustimmung oder eine Kenntnisbestätigung des Verbrauchers zum vorzeitigen Beginn der Leistung.
  8. Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, soweit nicht aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme kein Widerrufsrecht besteht oder dieses nach den gesetzlichen Vorschriften erloschen ist.

§ 27 Anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 28 Gerichtsstand

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 29 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten.

§ 30 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Auftrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
  3. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: September 2026

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